Anders als im Strafverfahren sei im Prozess «Abnahme, Auswertung und Festhalten der Daten in der Datenbank» gemäss Zollgesetzgebung vom Gesetzgeber keine Behörde dazwischengeschaltet worden, welche die Auswertung autorisieren müsste. Der Gesetzgeber habe seinerzeit bei der Beratung des ZG dem GWK bewusst mehr Kompetenzen eingeräumt als der Polizei im Allgemeinen. Es wäre folglich Sache des Gesetzgebers und nicht eines Strafgerichts, das Prozedere gemäss Zollgesetzgebung demjenigen gemäss StPO anzugleichen. Im Einzelnen führte die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus was folgt (pag.