8.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem in der Eingabe vom 31. Oktober 2018 unter Berufung auf die zollrechtlichen Bestimmungen entgegen, dass die Befugnisse der Angehörigen des GWK von der Abnahme von biometrischen Daten bis hin zu deren Festhaltung in der Datenbank reichen würden. Anders als im Strafverfahren sei im Prozess «Abnahme, Auswertung und Festhalten der Daten in der Datenbank» gemäss Zollgesetzgebung vom Gesetzgeber keine Behörde dazwischengeschaltet worden, welche die Auswertung autorisieren müsste.