Zwar würden hinsichtlich Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Probenahme, Erstellung und Speicherung eines DNA-Profils keine expliziten Vorschriften bestehen. Aufgrund der Tatsache aber, dass auch in zollrechtlichen Verfahren bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen teilweise die Anordnung durch eine übergeordnete Stelle verlangt werde (so z.B. bei Hausdurchsuchung gemäss Art. 48 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), könne geschlossen werden, dass dies auch bei einer DNA-Profilerstellung gelte. Ein solcher Befehl liege nicht vor.