Mangels Vorliegens einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dürfe das fragliche DNA-Profil nicht verwertet werden. Ferner hielt das Regionalgericht fest, dass auch eine Subsumtion unter zollrechtliche Bestimmungen – wenn denn eine Widerhandlung gegen das ZG zur Diskussion stünde – zum gleichen Ergebnis führen würde. Zwar würden hinsichtlich Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Probenahme, Erstellung und Speicherung eines DNA-Profils keine expliziten Vorschriften bestehen.