Die dem Beschuldigten damals zur Last gelegte Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sei in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Strafverfolgungsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gefallen, mit der Konsequenz, dass die Bestimmungen der StPO (und nicht des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0]) zur Anwendung gelangt seien. Dieser zufolge obliege die Anordnung der Analyse einzig der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Mangels Vorliegens einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dürfe das fragliche DNA-Profil nicht verwertet werden.