8 8.2 Argumente der Vorinstanz Zum gleichen Ergebnis war das Regionalgericht gelangt. Zusammengefasst schloss es, dass die DNA-Auswertung und Speicherung – im Gegensatz zur DNA- Probenahme – nicht rechtmässig erfolgt seien. Die dem Beschuldigten damals zur Last gelegte Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sei in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Strafverfolgungsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gefallen, mit der Konsequenz, dass die Bestimmungen der StPO (und nicht des Zollgesetzes [ZG;