Ohne die Vorfälle bagatellisieren zu wollen, müsse man feststellen, dass hier keine schwere oder schwerste Kriminalität vorliege. Die Vorinstanz habe korrekt gefolgert, weshalb kein Einbruch in das Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO vorgenommen werden dürfe. Im Lichte dessen bestünden trotz umfangreicher Ermittlungen keine Beweise, dass der Beschuldigte die gegenständlichen Einbrüche begangen hätte. Er sei vollumfänglich freizusprechen.