141 Abs. 4 StPO). Es verbleibe die Frage, ob die Verwertung des DNA-Profils trotz Widerrechtlichkeit möglich wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Beweisverbote dienten der Durchsetzung des Legalitätsprinzips. Die Anklageschrift sei vom Grundtatbestand von Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgegangen. Dies sei korrekt, schaue nämlich eine solche Täterschaft grundsätzlich jeweils vorher nach, ob jemand zuhause sei. Nur wenn niemand da sei, werde eingebrochen. Dies sei auch hier so gewesen. Ohne die Vorfälle bagatellisieren zu wollen, müsse man feststellen, dass hier keine schwere oder schwerste Kriminalität vorliege.