Es sei davon die Rede, dass eine Beschwerde bei den Strafbehörden einzureichen wäre. Wer die Grenze übertrete, könne aber nicht wissen, in welchem Kanton er eine Beschwerde erheben solle. Diese Rechtsmittelbelehrung könne keine Wirkungen entfalten. Es sei interessant, mache die Zollverwaltung geltend, die DNA-Profilerstellung sei allein verwaltungsintern erfolgt, wenn dann doch Beschwerde bei den kantonalen Strafuntersuchungsbehörden zu erheben sei. Dies sei ein Hinweis, dass eine richterliche Prüfung möglich sein müsse. Vor diesem Hintergrund seien alle Aufzeichnungen über den Beschuldigten sowie die Tatspuren zu löschen (Art. 141 Abs. 4 StPO).