Das ZG sei überdies älter als die StPO. Die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse beachtet werden. Die gelebte Praxis des GWK sei widerrechtlich. Die Kammer müsse dem einen Riegel schieben, indem sie das ZG verfassungskonform auslege. Korporal S.________, der die DNA- Entnahme angeordnet habe, erfülle die Anforderungen an einen Staatsanwalt oder an einen Richter nicht. Ebenfalls sei die Rechtsmittelbelehrung ungenügend gewesen. Darin sei von Probeentnahme die Rede, nicht von einer Auswertung. Zudem fehle ein Hinweis auf eine Beschwerdeschrift und eine Beschwerdestelle. Es sei davon die Rede, dass eine Beschwerde bei den Strafbehörden einzureichen wäre.