298 entnommen werden, dass das GWK die Staatsanwaltschaft nicht über die DNA-Entnahme orientiert habe. Die DNA- Auswertung sei also unter Umgehung der StPO und damit widerrechtlich erfolgt. Es könne nicht sein, dass trotz strafrechtlicher Verzeigung die StPO umgangen werde. Das GWK habe als Polizeibehörde keine Kompetenz zur Auswertung einer DNA-Probe. Art. 103 ZG spreche von Abnahme. Erst Art. 226 Abs. 3 Bst. b der Zollverordnung (SR 631.01) spreche von DNA-Profil. Dies sei aber eine Verordnungsbestimmung und damit keine genügende gesetzliche Grundlage.