Die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und des GWK träfen nicht zu. Es habe sich bei der Einreise des Beschuldigten nicht um einen normalen Grenzübertritt gehandelt, sondern offenbar um eine Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit anschliessendem Strafverfahren. Die Auswertung der DNA wäre also Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen. Sie sei die verfahrensleitende Behörde gewesen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe indes keine DNA-Profilerstellung verfügt. Dem Anzeigerapport könne auf pag. 298 entnommen werden, dass das GWK die Staatsanwaltschaft nicht über die DNA-Entnahme orientiert habe.