Der Beschuldigte habe einen Strafbefehl erhalten (pag. 311), welcher ihm habe zugestellt werden können (pag. 313). Dass der Beschuldigte die Verbindungsbusse und die Verfahrenskosten nicht bezahlt hätte, sei den Akten nicht zu entnehmen. Mit der Strafanzeige der GWK habe diese selber ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten initiiert. Er habe sich also ab diesem Datum in einem formellen Strafverfahren befunden und die Staatsanwaltschaft hätte die DNA des Beschuldigten abnehmen können. Sie hätte eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und des GWK träfen nicht zu.