Es gebe keine Zeugen zum Tatverlauf und von der Beute fehle jede Spur. Der Beschuldigte habe stets bestritten, die Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Der DNA-Beweis stehe im Zentrum. Seit dem angefochtenen Urteil seien keine neuen Beweismittel aufgetaucht. Bereits die Abnahme von DNA, aber insbesondere die Eintragung in das zentrale Register, seien erhebliche Grundrechtseingriffe (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Namentlich für die Auswertung und jahrelange Aufbewahrung brauche es keine klare gesetzliche Grundlage (Art. 36 BV). Zudem müssten die Eingriffe verhältnismässig sein. Die StPO regle