Zur Ermittlung der Täterschaft seien umfangreiche polizeiliche Abklärungen getätigt worden. Insbesondere seien nachträglich Randdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten ausgewertet worden (pag. 175). Die damalige Anhaltung durch das GWK sei rund einen Monat vor den gegenständlichen Einbruchdiebstählen erfolgt. Die Auswertung sei ohne Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten geblieben. An den Tatorten seien Schuhspuren untersucht worden; ein Vergleich mit den Schuhen des Beschuldigten sei negativ gewesen (pag. 174). Es gebe keine Zeugen zum Tatverlauf und von der Beute fehle jede Spur.