Dieses unterliege einem Verwertungsverbot. Gründe, die trotz unrechtmässiger Erhebung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO für eine Verwertbarkeit sprächen, lägen nicht vor (pag. 599 ff.; siehe auch pag. 440 f. und 447). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung sodann aus was folgt (pag. 777 ff.): Es könne vorab auf die zutreffende vorinstanzliche Urteilsbegründung (pag. 245 ff.) und die Stellungnahme der Verteidigung vom 3. Dezember 2018 (pag. 510 ff.) verwiesen werden. Zur Ermittlung der Täterschaft seien umfangreiche polizeiliche Abklärungen getätigt worden.