8. Gültigkeit der DNA-Erfassung und Auswertung durch das Grenzwachtkorps anlässlich der Einreise am 21. Januar 2017 8.1 Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2018 zusammengefast die ihm vorgeworfenen Taten und macht – wie bereits im Vor- und Hauptverfahren – geltend, dass auf das im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt vom 21. Januar 2017 erstellte und in der DNA-Profil-Datenbank abgespeicherte DNA- Profil (PCN M.________) mangels rechtmässiger Erhebung nicht abgestellt werden dürfe. Dieses unterliege einem Verwertungsverbot.