Der Beschuldigte verfügte über einen gültigen AC.________ Reisepass und eine gültige deutsche Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Personenkontrollkarte der EZV vom 21. Januar 2017 wies der Beschuldigte in Deutschland vier Einträge wegen Wohnungseinbruchs auf (pag. 528). Sein Mitfahrer, R.________, hingegen wies sich mit totalgefälschten Reisepapieren aus. Auch er wies gemäss Personenkontrollkarte