Der Abgleich der an den Tatorten sichergestellten DNA-Spuren (DNA-Spur ab Türe zu Aussensitzplatz am E.________-Weg 72a in C.________ und DNA-Spur ab Tatortnähe in D.________ aufgefundenem Handschuh) mit der DNA-Profil- Datenbank führte zu zwei DNA-Hits bzw. zu zwei Übereinstimmungen mit dem vom Beschuldigten bereits früher – d.h. anlässlich dessen Kontrolle beim Grenzübertritt vom 21. Januar 2017 – erstellten DNA-Profil (PCN M.________; pag. 203 f.). In der Folge wurde der Beschuldigte im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 2) und am 4. Dezember 2017 von Mitarbeitern des GWK in Q._____