7. Vorbemerkung zur Beweislage Hintergrund des vollumfänglichen erstinstanzlichen Freispruchs bildete der Umstand, dass das Regionalgericht das hauptsächliche Beweismittel – den DNA-Hit des Beschuldigten – als nicht verwertbar erklärt hatte. Der Abgleich der an den Tatorten sichergestellten DNA-Spuren (DNA-Spur ab Türe zu Aussensitzplatz am E.________-Weg 72a in C.________ und DNA-Spur ab Tatortnähe in D.______