Dabei soll er sich jeweils durch Aufbrechen/Aufhebeln einer Sitzplatztüre bzw. eines Fensters Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft und in drei von vier Fällen Schmuck im Wert von mehreren zehntausend Franken entwendet haben. In einem der Fälle – an der G.________- Strasse 33 in D.________ – sei ein Eindringen in das Haus nicht gelungen (vgl. Anklageschrift, pag. 389 ff.). Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (vgl. etwa pag. 774 f. Z. 29 ff.).