a und b StPO). Die Kammer stellt fest, dass das Urteil des Regionalgerichts vom 30. April 2018 (vgl. pag. 458, Ziff. II des Dispositivs) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde, die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 vom Kanton Bern getragen wurden und diesbezüglich auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde. Zwar focht die Generalstaatsanwaltschaft gemäss ihrer Berufungserklärung vom 20. Juli 2018 das erstinstanzliche Urteil «vollumfänglich» an (pag. 505), doch stellte sie in Bezug auf das Widerrufsverfahren erstens keinen Antrag (vgl. pag.