5. Feststellung Rechtskraft Widerrufsverfahren Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; siehe auch SCHMID, in: Praxiskommentar StPO; 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 391 StPO). Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: welche Punkte des Entscheides sie anficht; welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO).