4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil wurde von der Generalstaatsanwaltschaft grundsätzlich (vgl. E. 5 nachstehend) vollständig angefochten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0) und kann das Urteil auch zuungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).