3. A.________ sei für seine Verteidigung vor 1. Instanz eine Parteientschädigung von Fr. 10'604.95 und für die 2. Instanz eine Entschädigung gemäss vorzulegender Kostennote zuzusprechen. 4. Ferner sei A.________ für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung von Fr. 22'050.00 zuzusprechen. Im Weiteren sei zu verfügen: Die DNA-Profile PCN M.________, N.________, N.________ [recte: O.________] und P.________ seien aus dem DNA-Profil-Informationssystem zu löschen.