Die auf den 20./21. August 2019 angesetzte oberinstanzliche Hauptverhandlung konnte alsdann nicht stattfinden (vgl. pag. 633), da dem Beschuldigten – gemäss Mitteilung seines Verteidigers vom 12. August 2019 – aufgrund eines Urteil des Landgerichts K.________ vom 18. Juli 2019 die Freiheit entzogen wurde (pag. 630 f. und 644 ff.). Mit Verfügung vom 15. August 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Weiteren mit Wirkung ab 12. August 2019 eine amtliche Verteidigung bei; als amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt B.________ ernannt (pag.