Zur Begründung des Beschlusses hielt die Kammer fest (pag. 612 f.): Nach Durchführung des ergänzenden Beweisverfahrens in oberer Instanz und nach Eingang der Parteistandpunkte sowie aufgrund der richterlichen Fürsorge- und Fragepflicht (BGE 6B_422/2017) gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 StPO, insbesondere Abs. 2 lit. a, nicht mehr gegeben sind. Aus prozessökonomischen Gründen werden die von den Parteien eingereichten schriftlichen Stellungnahmen als erste Parteivorträge betrachtet und bei den Akten belassen.