Am 16. Januar 2019 beschloss die 2. Strafkammer, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2018 in Wiedererwägung gezogen und die Durchführung eines mündlichen Verfahrens angeordnet werde. Sie hielt fest, dass die von den Parteien eingereichten schriftlichen Begründungen im oberinstanzlichen Termin – festgesetzt auf den 20. und 21. August 2019 – als erste Parteivorträge gelten würden. Zur Begründung des Beschlusses hielt die Kammer fest (pag.