In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 beantragte der Beschuldigte, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts vom 30. April 2018 in allen Punkten zu bestätigen, unter Auferlage der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (pag. 599 ff.). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Replik. Am 16. Januar 2019 beschloss die 2. Strafkammer, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2018 in Wiedererwägung gezogen und die Durchführung eines mündlichen Verfahrens angeordnet werde.