zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. 2. Es sei eine Landesverweisung von 8 Jahren auszusprechen. 3. zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. eine Gebühr gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD). II. Des Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.