2 schuldigte – (privat) verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ – mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und keine Nichteintretensgründe ersichtlich seien. Gleichzeitig nahm er zum Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung und beantragte dessen Abweisung (pag. 510 f.). Auf entsprechende Aufforderung hin stellte die EZV der Kammer am 6. September 2018 die den Beschuldigten und dessen Kontrolle beim Grenzübergang Basel Weil/Autobahn vom 21. Januar 2017 betreffenden Unterlagen zu (pag.