In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 20. Juli 2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 504 ff.). Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es seien bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) bzw. beim Kommando Grenzwachtkorps (nachfolgend: GWK) die Unterlagen betreffend die DNA-Erfassung des Beschuldigten zu edieren bzw. ein Amtsbericht darüber einzuholen. Mit Eingabe vom 13. August 2018 teilte der Be-