Das Grenzwachtkorps erhob das in der Datenbank abgelegte DNA-Profil rechtmässig wegen Verdachts auf Wohnungseinbruchsdiebstahl. Der DNA-Hit ist verwertbar bzw. die Rückschlüsse auf die Identität des Beschuldigten sind nicht zu beanstanden (E. 8.4.5). Erwägungen: I. Formelles