_ machte kein das amtliche Honorar übersteigendes volles Honorar geltend, weshalb ihm für das oberinstanzliche Verfahren kein nachforderbarer Betrag zusteht. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang ihres Unterliegens ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8568.80 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Im Umfang ihres Obsiegens, das 69 heisst im Umfang von CHF 951.10, entfällt die gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht der Beschuldigten.