Der von Rechtsanwalt B.________ in seiner detaillierten Honorarnote vom 10. Mai 2019 für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in oberer Instanz geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen (pag. 3994 f.). Auf die Honorarnote vom 9. Mai 2019 (pag. 3991) mit einer pauschalen Forderung eines Drittels des erstinstanzlichen Honorars wird hingegen nicht abgestellt. Rechtsanwalt B.________ machte kein das amtliche Honorar übersteigendes volles Honorar geltend, weshalb ihm für das oberinstanzliche Verfahren kein nachforderbarer Betrag zusteht.