IV.1.) zwischen den Beträgen des amtlichen Honorars und des nachforderbaren Betrages in der Tabelle und denjenigen bei der Formel zur Rück- und Nachzahlungspflicht unterhalb je eine Differenz von fünf Rappen besteht. Da das Honorar bereits ausbezahlt wurde und die Differenz äusserst geringfügig ist, wird darauf verzichtet, eine entsprechende Urteilsberichtung vorzunehmen. Für den auf den Freispruch entfallenden Teil der amtlichen Entschädigung von CHF 3‘196.75 besteht keine Rückund Nachzahlungspflicht. Der von Rechtsanwalt B.____