Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die Beschuldigte diesen Betrag zurückzuerstatten und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘779.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Bei Erstellung der Urteilsbegründung ist aufgefallen, dass im Urteilsdispositiv (Ziff. IV.1.) zwischen den Beträgen des amtlichen Honorars und des nachforderbaren Betrages in der Tabelle und denjenigen bei der Formel zur Rück- und Nachzahlungspflicht unterhalb je eine Differenz von fünf Rappen besteht.