3855 sowie 2194 ff.). Die Kammer erachtet diese Anrechnung der Entschädigung jedoch nicht als korrekt, da diese im Verhältnis ebenfalls an den rück- und nachzahlungspflichtigen Teil anzurechnen ist. Zudem wurde die Entschädigung von der Vorinstanz so berechnet, dass die Auslagen sowie die Spesen – fälschlicherweise – ohne Mehrwertsteuer berechnet wurden, wodurch bei der Entschädigung ein Fehlbetrag im Umfang von CHF 28.15 entstand. Korrekterweise ist für den Teil, der auf die Schuldsprüche entfällt (9/10), eine amtliche Entschädigung von CHF 28‘771.35 auszusprechen. Gemäss Art.