32. Amtliche Entschädigung der Verteidigung Bei der amtlichen Entschädigung der Verteidigung der Beschuldigten wird gleich wie bei den Verfahrenskosten die Aufteilung des Aufwandes auf Schuld- und Freisprüche berücksichtigt, welcher dem Verhältnis 9/10 zu 1/10 entspricht. Dieses Verhältnis wurde von der Vorinstanz für die amtliche Entschädigung ebenfalls angewendet. Allerdings hat sie für den nicht rück- und nachzahlungspflichtigen Teil der amtlichen Entschädigung eine bereits erhaltene Entschädigung verrechnet (vgl. Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil, pag. 3855 sowie 2194 ff.).