68 rechtfertigt sich damit eine Aufteilung der Verfahrenskosten von 9/10 zu Lasten der Beschuldigten und 1/10 zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6‘000.00 (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), werden folglich im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 5‘400.00, der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt, und im Umfang von 1/10 ausmachend CHF 600.00 gehen diese zu Lasten des Kantons Bern.