428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin unterliegt mit dem Antrag auf Schuldigerklärung wegen Hehlerei und obsiegt bezüglich der weiteren Schuldsprüche und im Sanktionenpunkt. Die Beschuldigte als Anschlussberufungsführerin unterliegt mit ihrem Antrag auf Freispruch von sämtlichen Delikten, bis auf den Freispruch der Hehlerei. Es