Für die Geldstrafe ist aufgrund er guten Prognose der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Auch für die bedingt zu vollziehende Geldstrafe erachtet die Kammer in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen. Da vorliegend ein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wird, erscheint eine Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 aStGB nicht angezeigt.