nicht beim Minimum von sechs Monaten anzusetzen. Es erscheint dem Verschulden angemessen, den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe auf zehn Monate anzusetzen, wie dies von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt wurde. Somit sind zehn Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen und der Vollzug für die restlichen 26 Monate wird aufgeschoben, sowie die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die vorläufige Festnahme vom 15. April 2013 ist im Umfang von einem Tag an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). Für die Geldstrafe ist aufgrund er guten Prognose der bedingte Strafvollzug zu gewähren.