67 teidigung mit Blick auf die Resozialisierung der Beschuldigten gefordert wird, ist aufgrund des vorliegend als angemessen erachteten Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB ausgeschlossen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe ist im Hinblick auf das nahezu mittlere Tatverschulden bei der Veruntreuung zum Nachteil von D.________ sel. nicht beim Minimum von sechs Monaten anzusetzen.