Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 29.2 Vollzug der Sanktionen im konkreten Fall Die Beschuldigte hat sich seit den vorliegend zu prüfenden Delikten gemäss aktuellem Strafregisterauszug (pag. 3943 ff.) nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zudem hat sie eine neue Stelle und hat sich in gewisser Weise resozialisiert. Sie hat sich damit seit September 2015 wohlverhalten.