In subjektiver Hinsicht hat das Gericht demnach auch bei der Frage des teilbedingten Strafvollzugs für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für einen Teil der Strafe eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob die verurteilte Person für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.