Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz eine Übertretungsbusse von CHF 400.00 als angemessen. Für die Übertretungsbusse von CHF 400.00 wird die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf vier Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 aStGB).