Das objektive Tatverschulden erscheint damit als leicht. 28.2 Subjektive Tatkomponenten Es ist von einer fahrlässigen Begehung auszugehen, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Jedoch trug die Beschuldigte als Verwaltungsrätin die Verantwortung für eine sorgfältige Buchführung. 28.3 Strafmass Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu gewichten. Auch hier wirken sich die Täterkomponenten neutral aus (vgl. oben Ziff. IV.25.). Als Strafart kommt einzig eine Übertretungsbusse in Betracht. Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz eine Übertretungsbusse von CHF 400.00 als angemessen.