34 Abs. 2 aStGB). Es ergibt sich damit eine Geldstrafe von total CHF 5‘400.00. 28. Strafzumessung hinsichtlich der ordnungswidrigen Führung von Geschäftsbüchern 28.1 Objektive Tatkomponenten Die Tatschwere wiegt vorliegend eher leicht. Die Beschuldigte handelte aus Unvermögen bezüglich finanzieller Belange und durch die Vermischung von privaten und geschäftlichen Buchungen. Die Beschuldigte hatte selbst keine Buchhaltungskenntnisse. Ihr Vorgehen kann nicht als besonders verwerflich betrachtet werden. Das objektive Tatverschulden erscheint damit als leicht.