Die Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus. Aufgrund des leichten Verschuldens und des grundsätzlichen Vorrangs der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe, wenn eine solche aus spezialpräventiven Überlegungen nicht notwendig erscheint, ist für die Misswirtschaft eine Geldstrafe auszusprechen. Der Tagessatz wird angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. oben Ziff. IV.25.1), in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf den praxisgemässen Mindestbetrag, wie er nach altem Strafgesetzbuch angewendet wurde, von CHF 30.00 festgesetzt (Art. 34 Abs. 2 aStGB).